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Schraubgrund

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Zulassung und Statik bei Schraubfundamenten

Keine Rechtsberatung: Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein. Ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung, einen geprüften Standsicherheitsnachweis oder ein Bodengutachten braucht, klären im Einzelfall Ihr Tragwerksplaner und Ihr Bauamt.

Das Bauordnungsrecht steht in den 16 Landesbauordnungen. Es gilt das Recht des Landes, in dem gebaut wird. Die Musterbauordnung, kurz MBO, ist dafür nur eine Vorlage und nicht unmittelbar anwendbar. Wir zitieren sie in der Fassung von 2024, dazu die Bauordnungen von Bayern und Nordrhein-Westfalen mit Stand. Die Kurzfassung für Ihr Haus finden Sie unter Schraubfundament für den Hausbau.

Zulassung, Bauartgenehmigung, ETA: was die Begriffe bedeuten

Bei Schraubfundamenten gibt es zwei Ebenen, das Bauprodukt und die Bauart. Beide Begriffe definiert § 2 Abs. 10 und 11 MBO (Fassung 2024). Bauprodukte werden hergestellt, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, sofern sich ihre Verwendung auf die Anforderungen der Bauordnung auswirken kann. Eine Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen davon.

Für die Produkte kann es Zulassungen geben, für die Gründung als Bauart Bauartgenehmigungen. Für beide Ebenen gibt es eigene Nachweise. Die Tabelle stellt sie nebeneinander.

Nachweis Wofür Wer erteilt Gut zu wissen
abZ – allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Bauprodukt DIBt gilt in der Regel fünf Jahre, verlängerbar
ZiE – Zustimmung im Einzelfall Bauprodukt in einem einzelnen Bauvorhaben in der Regel die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes. Für Berlin und seit 01.01.2026 für Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen das DIBt gilt nur für dieses Vorhaben
aBG – allgemeine Bauartgenehmigung Bauart. Geregelt werden Planung, Bemessung und Ausführung DIBt ersetzt seit 2017 die frühere Zulassung für Bauarten. Gilt in der Regel fünf Jahre, verlängerbar
vBG – vorhabenbezogene Bauartgenehmigung Bauart in einem einzelnen Bauvorhaben wie bei der ZiE gilt nur für dieses Vorhaben
ETA – Europäische Technische Bewertung Leistungen eines Bauprodukts. Führt zur CE-Kennzeichnung eine Technische Bewertungsstelle. In Deutschland ist das DIBt die einzige benannte die Leistungen müssen mit den deutschen Anforderungen an das Bauwerk abgeglichen werden

Meist erteilt das DIBt abZ und aBG gemeinsam als Kombi-Bescheid. Daneben gibt es das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis, kurz abP, sowohl für Bauprodukte als auch für Bauarten.

Wann braucht eine Gründung mit Schraubfundamenten eine Bauartgenehmigung?

Das hängt davon ab, wie stark die Bauart von den Technischen Baubestimmungen abweicht und ob es für sie anerkannte Regeln gibt. Planung, Bemessung und Ausführung von Gründungen mit Schraubfundamenten folgen grundsätzlich den Technischen Baubestimmungen. Das sind technische Regeln, die die Anforderungen der Bauordnung konkretisieren. Sie müssen beachtet werden.

Von ihren Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregeln darf man unter zwei Bedingungen abweichen (§ 85a MBO, Fassung 2024). Eine andere Lösung muss die Anforderungen in gleichem Maß erfüllen, und die Abweichung darf nicht ausgeschlossen sein. Die Regel zur Bauartgenehmigung in § 16a Abs. 2 bleibt davon ausdrücklich unberührt.

Weicht eine Bauart wesentlich von den Technischen Baubestimmungen ab, braucht sie nach § 16a Abs. 2 MBO (Fassung 2024) eine aBG des DIBt oder eine vBG. Dasselbe gilt, wenn es für sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Allgemein anerkannt sind Regeln, die die Mehrheit der Fachleute als richtig anerkennt und anwendet.

Ohne Bauartgenehmigung kommt eine Bauart also nur aus, wenn sie nicht wesentlich abweicht und es anerkannte Regeln für sie gibt. Am Standsicherheitsnachweis ändert das nichts, mehr dazu im Abschnitt zur Statik.

Dazu kommen zwei Sonderfälle. Lässt sich die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilen, genügt statt der aBG ein abP (§ 16a Abs. 3). Sind keine Gefahren zu erwarten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass keine Bauartgenehmigung nötig ist (§ 16a Abs. 4).

Bei Schraubfundamenten ist das oft ein Thema. Denn manches ist in den technischen Regeln nicht abschließend geregelt, etwa der Nachweis der Dauerhaftigkeit von Stahl im Boden. Außerdem hält das DIBt die geregelten Prüfverfahren oft für zu aufwendig, zu konservativ oder nicht voll anwendbar, weil die Fundamenttypen sehr unterschiedlich sind.

Ob ein bestimmtes System eine Bauartgenehmigung braucht, sagt die Vorschrift nicht. Das klären Sie im Einzelfall mit Tragwerksplaner und Bauamt.

Zwei Länder als Beispiel: In Bayern verlangt Art. 15 Abs. 2 BayBO (Text gilt ab 01.05.2026) für solche Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung. In Nordrhein-Westfalen regelt § 17 Abs. 2 BauO NRW (Fassung ab 01.09.2026) dasselbe. Dort kann die vorhabenbezogene Genehmigung bei gleicher Bauart auch für genau begrenzte Vorhaben erteilt werden.

Verbindlich werden die Technischen Baubestimmungen über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des jeweiligen Landes. Die Liste unterscheidet sich von Land zu Land. Vorlage dafür ist die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des DIBt, kurz MVV TB. Nach dem Stand vom 26.06.2026 haben 15 Länder die Ausgabe 2025/1 umgesetzt, teils mit Verzögerung. Schleswig-Holstein hat dagegen die Ausgabe 2024/1 umgesetzt.

  1. Weicht die Bauart wesentlich von den Technischen Baubestimmungen ab?

    JaEs braucht eine Bauartgenehmigung.

    NeinWeiter zur nächsten Frage.

  2. Gibt es für die Bauart allgemein anerkannte Regeln der Technik?

    JaIn der Regel keine Bauartgenehmigung nötig.

    NeinEs braucht eine Bauartgenehmigung.

Welche Systeme haben eine DIBt-Genehmigung (Stand 20.10.2026)?

Drei Bescheide stehen im Verzeichnis 34 „Tiefbau und Grundbau“ des DIBt im Sachgebiet „Schraubfundamente“ (Stand 20.10.2026). Nummer und Geltungsdauer in der Tabelle stammen aus diesem öffentlichen Verzeichnis. Gegenstand, Einbringung und Bescheidart stammen aus den Bescheiden selbst.

Nummer Gegenstand Einbringung Bescheidart gültig bis
Z-34.15-253 Schraubpfahl als Gründungselement eingedreht aBG 22.12.2028
Z-34.15-254 Anker als Gründungselement geschlagen oder gerammt abZ/aBG 14.01.2030
Z-34.15-256 Ankergruppe aus Stäben aus glasfaserverstärktem Kunststoff, für Zug- und Schrägzugkräfte geschlagen abZ/aBG 16.04.2031

Nur der erste Bescheid betrifft also einen eingeschraubten Pfahl. Einen Änderungs-, Ergänzungs- oder Verlängerungsbescheid vermerkt das Verzeichnis für ihn nicht.

Am 17.10.2026 haben wir außerdem die 57 nationalen Verzeichnisse des DIBt und sein ETA-Verzeichnis Tiefbau durchgesehen, Stand jeweils 06.10.2026. Weitere Schraubfundamente haben wir dort nicht gefunden. Das heißt nicht, dass es keine weiteren Nachweise gibt. Die Verzeichnisse enthalten nur gültige Bescheide des DIBt, keine ETAs anderer europäischer Bewertungsstellen und keine vorhabenbezogenen Genehmigungen der Länder.

Welche Anbieter es gibt und wer den Bescheid für eingeschraubte Pfähle hält, zeigt die Übersicht Hersteller und Anbieter.

Was die Genehmigung Z-34.15-253 abdeckt

Der Bescheid umfasst drei Baugrößen einer Produktreihe eines Herstellers. Es sind Schraubpfähle, die Segment für Segment eingedreht werden. Erreichbar sind Einbautiefen von mindestens 1,7 m und im Regelfall bis 8 m. Andere Produkte sind nicht Gegenstand des Bescheids, auch keine kurzen Schraubfundamente für Gartenhaus oder Zaun.

Die Pfähle müssen mindestens 1,20 m in die tragfähige Bodenschicht einbinden. Planmäßig werden sie nur in Längsrichtung belastet. Waagerechte Lasten sind nur bis 3 % der senkrechten erlaubt.

Mit der Genehmigung ist nachgewiesen, dass das genehmigte System im Sinne der Landesbauordnungen anwendbar ist. § 16a Abs. 2 MBO verlangt eine Bauartgenehmigung, wenn eine Bauart von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht oder es für sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Dann genügt eine allgemeine oder eine vorhabenbezogene.

Folgen Planung und Ausführung dem Bescheid, ist für diese Baugrößen deshalb in der Regel keine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zusätzlich nötig. Ob das so ist, richtet sich nach dem Recht Ihres Landes. Fragen Sie den Fachbetrieb, nach welchem Nachweis er gründet, und lassen Sie sich den vollständigen Bescheid zeigen. Der Bescheid muss ohnehin dort vorliegen, wo die Bauart angewendet wird.

Was regelt eine Bauartgenehmigung und was nicht?

Eine aBG regelt Planung, Bemessung und Ausführung einer Bauart. Was das heißt, zeigen einige Beispiele aus dem Bescheid Z-34.15-253 für lange Schraubpfähle. Die Tragfähigkeit ist je Baugröße durch Probebelastung vor Ort zu ermitteln. Je Bereich mit vergleichbarem Boden sind mindestens zwei Probepfähle zu prüfen.

Beim Eindrehen wird das Drehmoment protokolliert. Nach dem Einbau wird ein Teil der Pfähle mit einer festgelegten Prüfkraft belastet. Diese Prüfung heißt Abnahmeprüfung.

Für die Wahl des Korrosionsschutzes ist die Bodenklasse nach DIN 50929-3 zu bestimmen. Sie gibt an, wie stark der Boden den Stahl angreift. Am Ende bestätigt die ausführende Firma schriftlich, dass nach dem Bescheid gebaut wurde. Diese Übereinstimmungserklärung erhält der Bauherr für die Bauakte.

Für feuerverzinkte Pfähle nennt der Bescheid je nach Bodenklasse Nutzungsdauern zwischen 100 und 10 Jahren. Das sind Planungsannahmen für dieses eine System, keine gemessene Haltbarkeit von Schraubfundamenten allgemein. Mehr dazu unter Vor- und Nachteile.

Und was regelt der Bescheid nicht? Er ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung, Zustimmung oder Bescheinigung und damit auch nicht die Baugenehmigung. Auch die Statik Ihres Hauses bleibt nötig, denn die Werte für die Bemessung werden auf Ihrer Baustelle durch Probebelastung ermittelt.

Statik: wer den Nachweis aufstellt und wer ihn prüft

Jede bauliche Anlage muss standsicher sein. Das belegt der Standsicherheitsnachweis. Nach § 66 Abs. 1 MBO (Fassung 2024) ist er wie die anderen bautechnischen Nachweise nach näherer Maßgabe einer Verordnung zu führen. Das gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 stellt ihn nach § 66 Abs. 2 MBO ein Tragwerksplaner auf. Die MBO meint damit eine Person mit einschlägigem Hochschulabschluss, mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Tragwerksplanung und Eintrag in einer Liste. In Bayern dürfen ihn bei Gebäudeklasse 1 bis 3 im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung auch bestimmte Techniker und Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- oder Zimmererfachs mit Zusatzqualifikation erstellen.

Welche Gebäudeklasse ein Haus hat, regelt § 2 Abs. 3 MBO. Zur Gebäudeklasse 1 gehören freistehende Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 m² Brutto-Grundfläche. Zur Gebäudeklasse 2 gehören solche Gebäude, die nicht frei stehen, zur Gebäudeklasse 3 sonstige Gebäude bis 7 m Höhe. „Höhe“ meint hier die Oberkante des Fußbodens im obersten Geschoss mit möglichem Aufenthaltsraum über dem Gelände, nicht die Firsthöhe.

Wird der Standsicherheitsnachweis geprüft? MBO, Fassung 2024, Muster Bayern, BayBO Art. 62a (Stand 01.05.2026) NRW, BauO NRW § 68 (Stand 01.09.2026)
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 nein nein nein
Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Wohngebäude sind, und alle Gebäude der Gebäudeklasse 3 Prüfung oder Bescheinigung, wenn ein Kriterienkatalog der Verordnung es verlangt Bescheinigung durch Prüfsachverständigen, wenn der Kriterienkatalog es verlangt Grundsatz: Bescheinigung durch Prüfsachverständigen. Ausnahmen u. a. eingeschossige Gebäude bis 200 m² Grundfläche
Gebäudeklassen 4 und 5 ja, Prüfung oder Bescheinigung. Welches von beiden, regelt das Land ja, Bescheinigung durch Prüfsachverständigen Grundsatz: Bescheinigung durch Prüfsachverständigen

In allen übrigen Fällen wird der Standsicherheitsnachweis nach der MBO nicht geprüft. In Bayern ist das ebenso. Wird der Nachweis in NRW nicht bescheinigt, ist er spätestens mit der Anzeige des Baubeginns einzureichen. Beizufügen ist die Erklärung einer berechtigten Person, dass sie mit der stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurde.

In Bayern brauchen außerdem bestimmte eingeschossige Gebäude weder Bescheinigung noch Prüfung. Gemeint sind oberirdische Gebäude mit freien Stützweiten bis 12 m und höchstens 1.600 m², die nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmt sind. Bei Sonderbauten in Bayern, für die eine Bescheinigung verlangt ist, wird der Nachweis stattdessen von Bauaufsichtsbehörde, Prüfingenieur oder Prüfamt geprüft.

Den Kriterienkatalog für Bayern enthält Anlage 2 der Bayerischen Bauvorlagenverordnung. Sind alle seine Kriterien erfüllt, ist danach keine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nötig. Das erste Kriterium verlangt eindeutige Baugrundverhältnisse, die eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054 erlauben. Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund sind davon ausgenommen. Ob das bei einer Gründung mit Schraubpfählen zutrifft, sagt die Vorschrift nicht. Das klärt der Tragwerksplaner.

Nach der Muster-Prüfverordnung, kurz M-PPVO, in der Fassung Dezember 2012 prüft ein Prüfingenieur im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Ein Prüfsachverständiger prüft und bescheinigt dagegen im Auftrag des Bauherrn. Er nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr und ist an die Weisungen des Bauherrn nicht gebunden.

Fehlt dem Prüfer die Sachkunde für die Gründung oder hat er Zweifel an den Bodenkennwerten, ist nach § 18 M-PPVO im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ein Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau einzuschalten. Wird der Nachweis geprüft, wird auch die Bauausführung daraufhin überwacht.

Nach MBO, in Bayern und in NRW heißt das für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2: Eine Baugenehmigung bedeutet nicht, dass jemand die Gründung amtlich geprüft oder bescheinigt hat. Eine Rechenhilfe für Schraubfundamente bieten wir nicht an, weil die äußere Tragfähigkeit in der Regel je Bauvorhaben ermittelt wird.

Nach welchen Normen wird geplant?

Die MVV TB 2025/1 nennt für den Erd- und Grundbau unter anderem die folgenden Technischen Baubestimmungen. Verbindlich ist aber die Liste Ihres Landes.

  • DIN EN 1997-1 (Eurocode 7) mit nationalem Anhang und DIN 1054:2021-04 für Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
  • DIN EN 12699:2001-05 mit DIN SPEC 18538 für die Ausführung von Verdrängungspfählen
  • DIN EN 14199 mit DIN SPEC 18539 für Mikropfähle

Den einzelnen Schraubpfahl ordnet das DIBt als Mikropfahl oder Verdrängungspfahl ein. Beides sind Pfähle einer Tiefgründung, die Lasten in tiefere, tragfähige Schichten abträgt.

Verdrängungspfähle werden ohne Aushub in den Boden gebracht. DIN EN 12699 (2015) gilt für solche Pfähle, die etwa durch Rammen, Einpressen oder Eindrehen eingebracht werden. Für die innere Tragfähigkeit des Pfahls selbst nennt das DIBt die Normenreihe Eurocode 3.

Der Bescheid für das System Z-34.15-253 legt fest, wonach sich Planung, Bemessung und Ausführung richten. Genannt sind insbesondere DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang und DIN 1054, dazu DIN EN 14199 mit DIN SPEC 18539 für Mikropfähle. Bei DIN EN 12699 ist als Technische Baubestimmung die Ausgabe 2001-05 eingeführt. Als Norm ist diese Ausgabe allerdings zurückgezogen und durch die Ausgabe 2015-07 ersetzt.

Ist ein Bodengutachten Pflicht?

Nach Auskunft des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (2021) gibt es keine allgemeine gesetzliche Pflicht für private Bauherren, ein Bodengutachten zu beauftragen. Gemeint ist ein Baugrund- und Gründungsgutachten. Das ist ein geotechnischer Bericht über den Boden, meist von einem Sachverständigen für Geotechnik.

Im Einzelfall kann ein solches Gutachten angezeigt sein. Bei problematischem Boden können Planer aus Haftungsgründen faktisch verpflichtet sein, dazu zu raten oder es zu veranlassen. Zudem verweist die verbindliche DIN 1054 teils auf die Gutachten-Norm DIN 4020. Einzelne Anforderungen daraus können so mittelbar gelten.

Fachlich gelten geotechnische Erkundungen nach DIN 4020 und DIN EN 1997-2 als Voraussetzung für die Sicherheitsnachweise nach DIN EN 1997-1 und DIN 1054. DIN 4020 selbst ist aber nicht als Technische Baubestimmung eingeführt.

Für ein Bodengutachten nennt der Verband Privater Bauherren in der Regel 1.000 bis 3.000 €. Mehr zu den Kostenfaktoren lesen Sie unter Kosten.

Wie wichtig die Baugrunderkundung ist, zeigt ein Fall, über den die Fachzeitschrift dach+holzbau 2018 und 2019 berichtet hat. Ein Holzhaus wurde auf 1.400 mm langen Schraubfundamenten gegründet. Das System ist nicht Gegenstand des oben genannten Bescheids.

Etwa ein halbes Jahr später zeigten sich Setzungen bis 10 cm. Untersuchungen ergaben, dass tragfähiger Boden erst ab etwa 2 m Tiefe lag. Nach Einschätzung eines Fachberaters des Fundamentherstellers hätte der ausführende Betrieb den Untergrund vor dem Bau untersuchen lassen müssen.

Was zeigt eine Probebelastung, und wer macht sie?

Bei einer Probebelastung wird ein einzelner Pfahl auf der Baustelle gezielt belastet. Gemessen wird, wie weit er sich unter der Last bewegt. Beim Druckversuch ist das die Setzung. So lässt sich prüfen, ob das Tragverhalten der Bemessung entspricht. Für den Versuch verweist der Bescheid Z-34.15-253 auf DIN EN ISO 22477-1 für Druck und -2 für Zug.

Warum ist das so wichtig? Wie ein Schraubfundament trägt, lässt sich mit Rechenmodellen kaum vorhersagen. Zu diesem Ergebnis kommt der Kurzbericht zu einem Forschungsvorhaben, das eine Universität für das DIBt durchgeführt hat. Probebelastungen sind danach derzeit die beste Möglichkeit, die Tragfähigkeit zu ermitteln. Ein Jahr nennt der Bericht nicht.

Beim System Z-34.15-253 macht der Hersteller die Probebelastung, oder sie wird in Verantwortung des Tragwerksplaners durchgeführt. Bestätigt die Probebelastung die vorab angesetzten Werte nicht, ist die Pfahllänge zu erhöhen. Den Prüfbericht prüft üblicherweise der Statiker. Er legt daraus Montagewerte wie das Mindestdrehmoment fest.

Diese Unterlagen sollten Sie sich geben lassen

  1. Bescheidnummer und vollständiger Bescheid zur Bauart oder die vorhabenbezogene Genehmigung, bei Planung nach den Technischen Baubestimmungen ohne Genehmigung eine Bestätigung des Tragwerksplaners
  2. Bodengutachten des Sachverständigen für Geotechnik
  3. Bericht der Probebelastung
  4. Eindrehprotokoll mit dem Drehmoment je Pfahl
  5. Übereinstimmungserklärung der ausführenden Firma für die Bauakte
  6. Standsicherheitsnachweis des Tragwerksplaners und, wo nötig, die Prüfung oder Bescheinigung

Sie planen ein Haus auf Schraubfundamenten? Wir geben Ihre Anfrage an einen geprüften Fachbetrieb weiter, der schon Schraubfundamente für Häuser gesetzt hat. Hausprojekt anfragen, kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen

Fehlt für Wohnhäuser die Zulassung, und braucht man eine teure Prüfstatik? Nicht pauschal. Im DIBt-Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (Stand 20.10.2026) steht ein eingeschraubtes Schraubpfahl-System. Sein Bescheid ist nach dem Deckblatt aber keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, sondern eine allgemeine Bauartgenehmigung. Ob andere Systeme eine Bauartgenehmigung brauchen, ist im Einzelfall mit Tragwerksplaner und Bauamt zu klären. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 wird der Standsicherheitsnachweis nach MBO, in Bayern und in NRW nicht geprüft. Zahlen zu Prüfkosten haben wir nicht.

Gilt die Genehmigung auch für Schraubfundamente unter dem Gartenhaus? Nein. Sie gilt nur für die drei genannten Baugrößen ab 1,7 m Einbautiefe. Standsicher sein muss aber auch das Gartenhaus. Ob es verfahrensfrei ist und Nachweise braucht, regelt Ihre Landesbauordnung.

Wie belastbar sind Schraubfundamente? Die äußere Tragfähigkeit wird in der Regel je Bauvorhaben ermittelt. Grundlagen dazu lesen Sie unter Was ist ein Schraubfundament?

Wie lange halten Schraubfundamente? Eine allgemeine Zahl gibt es nicht. Der Nachweis der Dauerhaftigkeit von Stahl im Boden ist in den technischen Regeln nicht abschließend geregelt. Planungswerte nennt der Bescheid Z-34.15-253 nur für sein System. Mehr dazu unter Vor- und Nachteile.

Kann ich ein Schraubfundament selbst eindrehen? Beim Wohnhaus nicht. Bei Wohngebäuden und genehmigungspflichtigen Vorhaben gehört die Montage in die Hand eines Fachbetriebs. Was bei kleinen Projekten geht, lesen Sie unter Schraubfundamente selber eindrehen.

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Klären Sie Genehmigung und Statik früh mit Tragwerksplaner und Bauamt. Mehr dazu finden Sie unter Schraubfundament für den Hausbau, Tiny House und Modulhaus und Holzbau für Betriebe. Ob eine Gründung aus Beton besser passt, lesen Sie unter Schraub- oder Betonfundament? Für ein Angebot geben wir Ihre Anfrage an einen geprüften Fachbetrieb weiter, der Projekte wie Ihres schon gebaut hat. Er liefert und setzt die Schraubfundamente.

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Quellen

Diese Seite wurde am 27.10.2026 überarbeitet.

  1. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), Fassung ab 01.09.2026 · Gesetz · abgerufen am 2026-10-17
  2. Bayerische Bauordnung (BayBO) Art. 15 Bauarten · Gesetz · abgerufen am 2026-10-17
  3. Bayerische Bauordnung (BayBO) Art. 62a Standsicherheitsnachweis · Gesetz · abgerufen am 2026-10-17
  4. DIBt: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2025/1, Amtliche Mitteilungen 2025/3 (20.05.2025, mit Druckfehlerberichtigungen 29.07. und 22.10.2025) · Gesetz · abgerufen am 2026-10-17
  5. Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 85 Abs. 2 MBO (M-PPVO), Fassung Dezember 2012 · Gesetz · abgerufen am 2026-10-17
  6. Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.09.2024 (PDF über DIBt) · Gesetz · abgerufen am 2026-10-17
  7. Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlV, Bayern), Anlage 2 Kriterienkatalog nach § 15 Abs. 3 · Gesetz · abgerufen am 2026-10-17
  8. DIBt Allgemeine Bauartgenehmigung Z-34.15-253: KRINNER V-Serie - Schraubpfahl als Gründungselement für bauliche Anlagen (22.12.2023) · Zulassung · abgerufen am 2026-10-17
  9. DIBt Allgemeine Bauartgenehmigung Z-34.15-253: KRINNER V-Serie - Schraubpfahl als Gründungselement für bauliche Anlagen (22.12.2023); Z-34.15-254; Z-34.15-256 · Zulassung · abgerufen am 2026-10-17
  10. DIBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Allgemeine Bauartgenehmigung Z-34.15-254: Spirafix-Anker als Gründungselement für bauliche Anlagen (14.01.2025) · Zulassung · abgerufen am 2026-10-17
  11. DIBt: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Allgemeine Bauartgenehmigung Z-34.15-256: HeBa-Fixit System als Gründungselement zur Verankerung baulicher Anlagen (16.04.2026) · Zulassung · abgerufen am 2026-10-17
  12. DIBt: Verzeichnis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, Zulassungsbereich 34 Tiefbau und Grundbau (Stand 20.10.2026) · Zulassung · abgerufen am 2026-10-27
  13. DIBt: Zulassungs- und Genehmigungsverzeichnisse (57 PDF) und ETA-Verzeichnis 01 Tiefbau · Zulassung · abgerufen am 2026-10-17
  14. DIBt Informationsportal Bauprodukte und Bauarten: Schraubfundamente, Stabanker und ähnliche · Behörde · abgerufen am 2026-10-17
  15. DIBt: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)/Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) · Behörde · abgerufen am 2026-10-17
  16. DIBt: Europäische Technische Bewertung (ETA); DIBt: abZ/aBG · Behörde · abgerufen am 2026-10-17
  17. DIBt: FAQ „Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten“ · Behörde · abgerufen am 2026-10-17
  18. DIBt: FAQs on the German regulatory system for construction products and construction techniques · Behörde · abgerufen am 2026-10-17
  19. DIBt: Stand der Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in den Ländern, Stand 26.06.2026 · Behörde · abgerufen am 2026-10-17
  20. DIBt: Zustimmung im Einzelfall (ZiE) und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) · Behörde · abgerufen am 2026-10-17
  21. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Kurzinformation „Das Baugrund- und Gründungsgutachten“, WD 7 - 3000 - 143/20 (18.01.2021) · Behörde · abgerufen am 2026-10-17
  22. Universität der Bundeswehr München, Institut für Bodenmechanik und Grundbau: Kurzbericht DIBt-Forschungsvorhaben P52-5-11.79-1421/12 „Tragfähigkeit von Schraubfundamenten unter statischer und zyklischer Last“ (Fraunhofer IRB) · Wissenschaft · abgerufen am 2026-10-17
  23. DIN Media: DIN 4020:2010-12 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-2 · Verband · abgerufen am 2026-10-17
  24. DIN Media: DIN EN 12699:2001-05 Ausführung spezieller geotechnischer Arbeiten (Spezialtiefbau) – Verdrängungspfähle · Verband · abgerufen am 2026-10-17
  25. DIN Media: DIN EN 12699:2015-07 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau – Verdrängungspfähle · Verband · abgerufen am 2026-10-17
  26. DIN Media: DIN EN ISO 22477-1:2019-12 Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Prüfung von geotechnischen Bauwerken und Bauwerksteilen – Teil 1: Statisch axiale Pfahlprobebelastung auf Druck · Verband · abgerufen am 2026-10-17
  27. Verband Privater Bauherren e. V.: Baugrundgutachten und Bodengutachten · Verband · abgerufen am 2026-10-17
  28. Baunetz Wissen Beton: Tiefgründungen · Fachpresse · abgerufen am 2026-10-17
  29. dach+holzbau 07/2019, Rüdiger Sinn: Sanierung mit Bodengutachten und Schraubfundamenten · Fachpresse · abgerufen am 2026-10-17
  30. dach+holzbau 08/2018, Rüdiger Sinn: Bau eines Holzhauses auf Schraubfundamenten (Ein Haus auf 30 Stützen) · Fachpresse · abgerufen am 2026-10-17

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